Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Fa. Jurkovic Asphalt-und Pflasterbau GmbH, Hauptstr. 12, 95179 Geroldsgrün

 

§ 1

 

Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unserer Firma.  Die Leistung erfolgt ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Etwaige Entgegenstimmungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich von allen Partnern anerkannt wurden.

Diese Bedingungen gelten auch für etwaige Leistungen, Folgegeschäfte und Nachbesserungen, auch wenn nicht nochmals auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird! Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich unsere Firma nicht irgendwelchen Bedingungen des Geschäftspartners, auch nicht teilweise.

Wir weisen darauf hin, dass die jeweils aktuelle Version der allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Firma auf unserer Internetseite zur Verfügung steht.

 

§ 2

 

Verbindlichkeiten von Angeboten und Vertragsabschluss

Angebote und alle damit verbundenen von uns erstellten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte, ohne unser schriftliches Einverständnis ist daher nicht gestattet. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote sind für die Dauer von 31 Kalendertagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Preisänderungen und organisatorische Änderungen sind ohne Ankündigung möglich. Für alle Leistungen des Auftragsnehmers (nachfolgend AN genannt) gilt zusätzlich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ VOB/B in der gültigen Fassung. Es gilt mit dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) vereinbart, dass sich dieser in Eigenregie über die Bestimmungen der VOB/B informiert und den Textteil der VOB/B besorgt. Der AG stellt somit den AN von seinen Pflichten frei, den AG über die Bestimmungen der VOB/B zu informieren und den Textteil der VOB/B zu übergeben.

Der AN schließt für alle Prospekte, Präsentationen, Informationsmaterial, bildliche Darstellungen oder sonstige Unterlagen die Prospekthaftung aus. Dies gilt auch für alle Veröffentlichungen auf Datenträgern, in Netzwerken und für das Internet.

 

§ 3

 

Auftragserteilung, Genehmigungen/Pläne

Die Auftragserteilung ist verbindlich. Nachträgliche Änderungen in der Ausführung und Beschreibung der Bauleistungen oder des Materials z.B. andere Pflasterauswahl gehen vollständig zu Lasten des AG. Genehmigungen von Behörden sind vom AG zu beschaffen und zu bezahlen. Dies gilt auch für anfallende Kosten von Prüfstatistiken. Alternativ kann gegen Gebühr (je nach Aufwand) der AN mit der Beschaffung der Genehmigungen beauftragt werden.

 

Der Bauherr ist verpflichtet, dem AN alle bauaufsichtlich geprüften Baupläne (Strom, Gas, Antennengemeinschaft, Telefon, Wasser) vor Baubeginn im Original vorzulegen. Ebenso ist dem Bauunternehmen mitzuteilen, wenn selbst Kabel oder Leitungen verlegt wurden. Sollte es zu Schäden an verlegten Leitungen kommen, die dem Unternehmen nicht bekanntgegeben wurden, kann der AN nicht haftbar gemacht werden. Diese Schäden sind durch den AG, auf dessen Rechnung zu beheben. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der AN empfiehlt dem AG ausdrücklich die gutachterliche Prüfung des Baugrundes sowie des Bauplatzes auf dessen Eignung für die Errichtung des Bauvorhabens.

Für Bauvorhaben wird eine Mutterbodenstärke bis zu 30 cm Stärke, eben anstehendes Baugelände sowie gleichmäßig tragfähiger Baugrund der Bodenklasse 3-5 angenommen. Jegliche Mehraufwendungen, sowie bei Stau- und Grundwassergefahr verursachen Mehrkosten für den AG, nicht für den AN.

 

§ 4

 

Zahlungsbedingungen

Mit Auftragserteilung wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Abschlagszahlung in Höhe von 40% fällig. Schlussrechnungen sind nach Erhalt sofort netto Kasse fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorher getroffener Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug hat der AG 5% über dem jeweiligen aktuellen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 10% p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Zinsschadens bleibt vorbehalten. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AG werden ausgeschlossen. Der AG kann mit eigenen Forderungen nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen entweder vom AN als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 5

 

Gewährleistung und Haftung

Mängel sind vom AG unverzüglich noch während der Arbeiten oder nach Beendigung der Leistung des AN schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden. Dem  AN ist vom AG Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist der AN berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, oder wird dem AN nicht Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, entfallen jegliche Gewährleisungsansprüche. Kommt  der AN einer anerkannten oder bestehenden Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der AG mindern. Ein Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen. Der AN gewährt Haftungs- und Gewährleistungsansprüche im Sinne geltender rechtlicher Bestimmungen!

Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Änderungen an unseren Leistungen durch Dritte vorgenommen werden oder unsere Leistungen durch Dritte beschädigt werden, die der AN nicht zu vertreten hat.

 

§ 6

 

Gewährleistungsausschuss

Bei den von uns verwendeten Materialien handelt es sich teilweise um Produkte, die aus natürlichen Vorkommen gewonnen werden. Eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien, die –auch von uns – bereits früher in das Bauwerk eingebaut wurden, kann deshalb nicht gewährleistet werden. Diese Beanstandungen sind natürlich und hinzunehmen. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

§ 7

 

Nachbesserungsbedingungen

Nachbesserungen können nur vorgenommen werden, wenn der Mangel vom Auftraggeber benennbar ist und ein angemessener Zeitraum zur Nachbesserung vorliegt.

 

§ 8

 

Allgemeine Haftungsbegrenzung/Verjährung

Soweit nicht in diesen Bedingungen zugestanden, werden Haftungsansprüche gegen dem AN, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung etc. ausgeschlossen, und zwar auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des AG stehen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für sämtliche Ansprüche gegen den AN gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen oder gesetzlich andere Verjährungsfristen zwingend gelten.

Die Gewährleistung beginnt mit Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Erfolgt keine Bauabnahme durch den AG beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum der Abschlussrechnung.

 

§ 9

 

Besondere Bedingungen

Die Baustelle muss für die Maschinen befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschinen an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden (z.b. Beschädigungen an Gehwegen, Randsteinen u.s.w.) wird keine Haftung übernommen.

 

§ 10

 

Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und / oder der Vertragsgrundlagen oder Abänderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

sind nur gültig, wenn sie vom AN bestätigt werden.

§ 11

 

Eigentumsvorbehalt

Alle vom AN gelieferten Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG unser Eigentum. Ist der AG in Zahlungsverzug, so muss dieser nach vorheriger Ankündigung des AN dulden, dass Baustoffe oder Bauteile ( auch wenn sie bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind ) aufgenommen und vom Auftragnehmer angeeignet werden und der Zeitwert mit den geschuldeten Betrag verrechnet wird.

 

§ 12

 

Salvatorische Klausel

Sollte eine der hier verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder wider Erwarten unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

§ 13

 

Gerichtsstand / Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand Februar 2017

 

 

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